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2.5 Fazit zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten unter der DS-GVO

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Durch das Zusammenspiel von Art. 9 Abs. 2 h) und Art. 9 Abs. 3 DS-GVO wird bereits die grundsätzliche datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten hinsichtlich der Versorgung und Behandlung im Gesundheitswesen geregelt.

Die Beantwortung der Frage, ob eine datenschutzrechtliche Befugnisnorm für eine Verarbeitung vorliegt, wird sich also oftmals bereits direkt aus der DS-GVO, nämlich aus Art. 9 Abs. 2 h) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 DS-GVO, ergeben, der für viele Fälle eine Befugnisnorm darstellt.

Erfasst werden danach – wie sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 h) DS-GVO direkt ergibt – sämtliche Formen gesundheitsbezogener Handlungen in einem weitgehenden Sinne, und zwar in präventiver, diagnostischer, kurativer und nachsorgender Art.20

Hinsichtlich näherer Einzelheiten, welche dies im Einzelnen sind, vgl. die ausführliche Auflistung der datenschutzrechtlich zulässigen Verarbeitungstätigkeiten unter III.8.

In Ergänzung der Prüfung der Regelungen der DS-GVO bedarf es jedoch des Weiteren stets einer Prüfung der nationalen Regelungen, da nationale Gesetze die Regelungen der DS-GVO ergänzen oder auch besondere Ausnahmen für Deutschland vorsehen können.

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