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2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

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Eine nähere Regelung, für wen die DS-GVO gilt (sog. persönlicher Anwendungsbereich), existiert nicht. Insofern gilt die DS-GVO unterschiedslos für jeglichen Verarbeiter personenbezogener Daten, unabhängig davon, ob eine natürliche oder juristische Person die Verarbeitung vornimmt oder sich der Verarbeitungsvorgang – anders insoweit die Regelungen im BDSG – im öffentlichen oder im nicht-öffentlichen Bereich abspielt.19

Insofern gilt die DS-GVO sowohl für die Krankenhausträger in öffentlicher als auch in nicht-öffentlicher, privater Trägerschaft. Zu nennen seien hier beispielhaft folgende Krankenhausträger, für die die DS-GVO zur Anwendung kommt:

Öffentliche Trägerschaft:

• Bundewehrkrankenhäuser,

• Hochschulkliniken,

• Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug,

• Gemeinde-, Stadt, Kreis-, Bezirks-, Zweckverbandskrankenhäuser usw.

Nicht-öffentliche Trägerschaft:

• Private Krankenhäuser,

• freigemeinnützige Krankenhäuser.

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