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2.3 Sachlicher Anwendungsbereich

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Hinsichtlich des sog. sachlichen Anwendungsbereichs gilt die DS-GVO ferner für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Damit findet die DS-GVO also Anwendung sowohl auf die automatisierte als auch auf die nicht automatisierte Verarbeitung.

Von diesem sachlichen Anwendungsbereich existieren nur wenige Ausnahmen, die keine Relevanz für den Krankenhausbereich haben dürften, wie etwa die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

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