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4 Fazit zur DS-GVO und zum BDSG als Befugnisnormen

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Unter Maßgabe zuvor genannter Regelungen der DS-GVO sowie des BDSG ist festzustellen, dass ein weites Spektrum der im Krankenhausalltag notwendigen Verarbeitungen davon abgedeckt, d. h. datenschutzrechtlich zulässig ist.

Mit anderen Worten ausgedrückt: Unter die o. g. Regelungen können viele Verarbeitungen subsumiert werden, die datenschutzrechtlich alleine auf diesen Grundlagen zulässig sind, ohne dass es einer Einwilligung durch den Patienten bedarf.

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