Читать книгу Datenschutz im Krankenhaus - Andrea Hauser - Страница 39

5 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Art. 9 DS-GVO

Оглавление

Als Grundregel verbietet Art. 9 Abs. 1 DS-GVO / § 13 Abs. 1 DSG-EKD / § 11 Abs. 1 KDG die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten, Gesundheitsdaten usw. Es wird also ein allgemeines Verbot der Verarbeitung aufgestellt.

Zu diesem Verbot existieren Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt zum Beispiel die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung z. B. der Gesundheitsdaten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke dar (sog. besonderer Erlaubnistatbestand, Art. 6 Abs. 1 a), 9 Abs. 2 a) DS-GVO / §§ 6 Ziff. 2, 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / §§ 6 Abs. 1 b), 11 Abs. 2 a) KDG).

Anders ausgedrückt bedeutet dies: Das Verarbeitungsverbot aus Art. 9 Abs. 1 DS-GVO / § 13 Abs. 1 DSG-EKD / § 11 Abs. 1 KDG gilt nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung z. B. der Gesundheitsdaten einwilligt.

Daran schließt sich die Frage an, welche Anforderungen an diese Einwilligung im Einzelnen zu stellen sind, was in nachfolgender Checkliste (siehe IV.8) zusammenfassend dargestellt wird.

Datenschutz im Krankenhaus

Подняться наверх