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5 Bereichsspezifische Bundesregelungen

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Des Weiteren existieren auf Bundesebene eine Reihe bereichsspezifischer, sehr spezieller Regelungen.

Diese gelten für alle Krankenhausträger gleichsam, unabhängig von deren Trägerschaft.

Hier sind beispielsweise die für den Abrechnungsvorgang mit den gesetzlichen Krankenkassen maßgeblichen Vorschriften zu nennen, die bereichsspezifische, datenschutzrechtliche Regelungen enthalten, etwa § 301 SGB V, welcher die Routinedatenübermittlung zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern regelt.

Weitere bereichsspezifische, datenschutzrechtliche Regelungen enthalten z. B. folgende Gesetze:

• die Sozialgesetzbücher,

• das Krebsregistergesetz,

• das Infektionsschutzgesetz,

• das Strahlenschutzgesetz etc.

Während der Gesetzgeber im Zuge des (1.) DSAnpUG-EU bereits Anpassungen an die DS-GVO bzgl. des BDSG vorgenommen hat, hat sich der Gesetzgeber des Weiteren im Zuge des 2. DSAnpUG-EU mit der Anpassung dieses bereichsspezifischen Rechts beschäftigt. Hierdurch wurden zahlreiche Änderungen bereichsspezifischen Rechts vorgenommen.24

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