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7 Übersicht: Anwendbarkeit Gesetz je nach Trägerschaft

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Um der an Unübersichtlichkeit kaum zu überbietenden Fülle an gesetzlichen Regelungen Herr zu werden, erfolgt nachfolgend eine exemplarische Übersicht, für welche Krankenhäuser in welcher Trägerschaft welches Gesetz anwendbar ist:

DS-GVO:

• Grundsätzlich Anwendung auf nahezu alle Krankenhausträger!

• D.h. Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft (Gemeinde-, Stadt, Kreis-, Bezirks-, Zweckverbandskrankenhäuser usw.) sowie in

• privater, freigemeinnütziger (soweit nicht kirchliches Recht gilt) Trägerschaft.

• Keine Anwendbarkeit für kirchliche Träger.

BDSG:

• Grundsätzlich Anwendung auf nahezu alle Krankenhausträger!

• D.h. in öffentlicher Trägerschaft des Bundes, der Länder, der Kommunen usw.,

• jedoch vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen in den LDSG, dass nur Teile des BDSG Anwendung finden (nämlich in Berlin, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen).

• Anwendbar auf private, freigemeinnützige Träger.

• Keine Anwendbarkeit auf kirchliche Träger.

Spezialgesetzliche Regelungen auf Bundesebene, z. B. SGB V usw.:

• Alle Krankenhausträger

LKHG:

• Grundsätzlich Anwendung auf Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landes, einschließlich der Kommunen (Gemeinde-, Stadt-, Kreiskrankenhaus usw.) und

• Krankenhäuser in privater Trägerschaft.

• Keine Anwendbarkeit: Krankenhäuser in der Trägerschaft des Bundes, im Straf- und Maßregelvollzug, Polizeikrankenhaus, Krankenhaus der gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

• Keine Anwendbarkeit für kirchliche Träger.

LDSG:

• Anwendbar für Krankenhäuser in der öffentlichen Trägerschaft des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände in Berlin, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen, jedoch nur zum Teil, da zum Teil Regelungen des BDSG zur Anwendung kommen.

• Keine Anwendbarkeit für Krankenhäuser in privater Trägerschaft.

• Keine Anwendbarkeit für Krankenhäuser in der Trägerschaft des Bundes.

• Keine Anwendbarkeit für kirchliche Träger.

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