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2 Kirchliche Krankenhausträger

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Hinsichtlich der Krankenhausträger in kirchlicher Trägerschaft ist zu beachten, dass sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche entsprechende Regelungen erlassen haben, um den Einklang mit der DS-GVO herzustellen.

Die 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf ihrer 4. Tagung zum 15.11.2017 ein Kirchengesetz beschlossen (Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD), das die durch die DS-GVO bedingten Änderungen weitestgehend umsetzt.

Ebenso sind für den katholischen Bereich in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.2017 Neuregelungen des kirchlichen Datenschutzgesetzes (Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) erfolgt.

Von der grundsätzlichen Ausrichtung her ist festzustellen, dass die kirchlichen Vorschriften stark an die Regelungen der DS-GVO angelehnt sind, weshalb die Ausführungen für die kirchlichen Träger im Wesentlichen entsprechend gelten. Weitere Einzelheiten bzw. Besonderheiten finden sich direkt im Text bzw. in der Checkliste.

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