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6 Sanktionen

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Bei Verstößen gegen die »Bedingungen für die Einwilligung« gemäß den Artikeln 6, 7 und 9 DS-GVO werden Geldbußen von bis zu 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 5a DS-GVO).

Die Geldbußen können gemäß Art. 83 Abs. 2 DS-GVO zusätzlich zu oder anstelle der in Art. 58 Abs. 2 DS-GVO normierten umfangreichen Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden verhängt werden (Art. 58 Abs. 2 i) DS-GVO).

Hinsichtlich der kirchlichen Regelungen ist festzustellen, dass die dort geregelten möglichen Höchst-Geldbußen wesentlich moderater ausgefallen sind. Sowohl nach § 45 Abs. 5 DSG-EKD als auch nach § 51 Abs. 5 KDG können »lediglich« Geldbußen von bis zu 500.000 EUR verhängt werden.

Daneben besteht allerdings auch hier die Möglichkeit der Verhängung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 i. V. m. § 45 Abs. 6 DSG-EKD / § 47 Abs. 6 KDG.

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