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6.1 Landeskrankenhausgesetze

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In fast jedem Bundesland existiert ein Landeskrankenhausgesetz (LKHG). Viele dieser Gesetze enthalten Regelungen zum Datenschutz. Diese sind in der Regel mit »Patientendatenschutz« oder »Datenschutz« oder Ähnlichem überschrieben oder befinden sich in einem gesonderten Datenschutz-Kapitel.

Die darin befindlichen Regelungen zum Datenschutz sind genau auf Krankenhäuser zugeschnitten, mithin sehr speziell und können insofern hilfreich für den Krankenhausalltag sein.

Auch diese wurden – zumindest zum Teil – im Zuge der Anpassungen an die DS-GVO novelliert.

Aktuell finden sich in folgenden LKHG Regelungen zum Datenschutz:

Baden-Württemberg (§§ 43–51 LKHG Baden-Württemberg)

Bayern (Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz – BayKrG)

Berlin (§§ 24–26 LKHG Berlin)

Brandenburg (§§ 27–34 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz – BbgKHEG)

Hamburg (§§ 7–14 Hamburgisches Krankenhausgesetz – HmbKHG)

Hessen (§§ 11, 12 Hessisches Krankenhausgesetz – HKHG)

Mecklenburg-Vorpommern (§§ 32–39 LKHG Mecklenburg-Vorpommern – LKHG M-V)

Das LKHG M-V ist bereits novelliert worden (Gesetz zur Änderung des Gesundheitsrechts und dessen Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 16.05.2018, GS Meckl.-Vorp. 2018 Gl. Nr. 2121–12) und hat die datenschutzrechtlichen Regelungen maßgeblich geändert.

Rheinland-Pfalz (§§ 35–38 Landeskrankenhausgesetz (LKG) Rheinland-Pfalz)

Saarland (§§ 12–14 Saarländisches Krankenhausgesetz – SKHG)

Sachsen (§§ 31–34 Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG)

Das SächsKHG ist bereits novelliert worden (Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 26. April 2018 (SächsGVBl. 2018 S. 198) und hat die datenschutzrechtlichen Regelungen geändert.

Sachsen-Anhalt (§§ 16-18 Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt – KHG LSA)

Thüringen (§§ 27, 27a und 27b Thüringer Krankenhausgesetz – ThürKHG)

Das ThürKHG ist bereits novelliert worden (Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – -ThürDSAnpUG-EU) vom 6. Juni 2018 (ThürGVBl. 2018 S. 229) und hat die datenschutzrechtlichen Regelungen geändert.

Keine Regelungen zum Datenschutz existieren in den LKHG folgender Länder:

• Bremen

• Niedersachsen

• Nordrhein-Westfalen

• Schleswig-Holstein

Existieren in einem Land keine Regelungen zum Datenschutz in einem LKHG, sind dessen Regelungen im Hinblick auf datenschutzrechtliche Belange unbeachtlich.

In den Ländern, in denen die LKHG jedoch entsprechende Datenschutzregelungen vorsehen, können diese zur Anwendung kommen, sofern der Krankenhausträger in den Anwendungsbereich des jeweiligen LKHG fällt.

Die Frage, ob ein Gesetz für einen Krankenhausträger Anwendung findet oder nicht, klärt sich in der Regel in den ersten Vorschriften eines Gesetzes und findet sich dort unter dem »Anwendungsbereich« oder »Geltungsbereich«.

Vorbehaltlich etwaiger spezieller Regelungen in den einzelnen Gesetzen ist davon auszugehen, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen in den LKHG für alle Krankenhäuser im Land gelten, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Anwendung findet (in der Regel mit Ausnahme derjenigen in kirchlicher Trägerschaft). Eine Anwendung scheidet demnach aus, sofern es sich um ein Krankenhaus in der Trägerschaft des Bundes, ein Krankenhaus im Straf- und Maßregelvollzug, ein Polizeikrankenhaus, ein Krankenhaus der gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder ein Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherungsträger handelt.

Im Ergebnis gilt danach in der Regel, dass die LKHG Anwendung finden, sofern es sich um Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landes, einschließlich der Kommunen (Gemeinde-, Stadt-, Kreiskrankenhaus usw.) oder um ein Krankenhaus in privater Trägerschaft handelt.

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