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Grenzfälle im Krankenhausbereich

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Besteht in einem Einzelfall Anlass zu Zweifeln, ob die entsprechende Verarbeitung noch unter die o. g. Regelungen subsumiert werden kann, ist zu hinterfragen, ob die fragliche Verarbeitung noch vom Zweck des zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger abgeschlossenen Behandlungsvertrages gedeckt ist bzw. ob der Patient mit dieser Verarbeitung rechnen muss. Als Ziel des Behandlungsvertrages gilt die Erbringung aller medizinisch notwendigen sowie sonstigen mit dem Patienten vereinbarten Leistungen. Dieses Ziel ist nur dann erreichbar, wenn Informationen über das Behandlungsgeschehen im erforderlichen Maße an die an der Behandlung notwendig Beteiligten weitergegeben werden. Personen, die in das Behandlungsgeschehen nicht eingebunden sind, dürfen über Art und Grund einer Erkrankung sowie über die Therapie hingegen keine Kenntnis erhalten.

Dabei wird dem Patienten zwar die Notwendigkeit eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens verschiedener Krankenhauseinheiten einleuchten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er gleichzeitig auch damit einverstanden ist, dass jeder im Krankenhaus Beschäftigte jederzeit freien Zugriff auf die Gesamtheit seiner persönlichen Daten besitzt. Der Zweck des Behandlungsvertrages rechtfertigt lediglich solche Datenverarbeitungen, bei denen ein Zugriff auf die Daten nur in dem Umfang erfolgen kann, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der am Behandlungsgeschehen beteiligten Personen tatsächlich notwendig ist.

Zu dieser Thematik hat das OVG Münster23 zusammenfassend Folgendes festgestellt:

»Der Patient erklärt sich bei der Aufnahme in das Krankenhaus mit den Vorgängen einverstanden, die üblicherweise mit dem sozialen Geschehen einer Krankenhausbehandlung verbunden sind, mit denen er nach aller Erfahrung rechnen muss, die für ihn überschaubar und so selbstverständlich sind, dass es keiner ausdrücklichen Belehrungen ihm gegenüber und ausdrücklichen Einwilligung durch ihn bedarf.«

Die Ausführungen des Gerichts tragen dem Umstand Rechnung, dass anlässlich einer Krankenhausbehandlung eine soziale Beziehung entsteht, die vom Vertrauen des Patienten zu dem von ihm in Anspruch genommenen Krankenhaus und den ihn behandelnden Ärzten geprägt ist.

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