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Fazit zum Anwendungsbereich der LDSG

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Auch wenn die LDSG von ihrer grundsätzlichen Ausrichtung her für die öffentlichen Stellen des jeweiligen Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, sind diese für den Krankenhausbereich (etwa Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landes und der Kommunen) aufgrund der zuvor genannten Spezialregelungen in der Regel nicht anwendbar. Je nach Bundesland ist auch für diese Krankenhausträger das BDSG von maßgeblicher Bedeutung und die Regelungen der LDSG kommen nur vereinzelt zur Anwendung.

Eine Anwendung für den nicht-öffentlichen Bereich, d. h. für die Krankenhäuser in privater Trägerschaft, ist generell ausgeschlossen, ebenso eine Anwendung auf Krankenhäuser in der Trägerschaft des Bundes.

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