Читать книгу Klausurenkurs im Völkerrecht - Andreas von Arnauld - Страница 67
IV. Ergebnis zu C
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Der Vorbehalt zur Anti-Folter-Konvention ist mit Ziel und Zweck des Vertrages unvereinbar und daher unwirksam. Sofern Sinistrien auf den Einspruch Kontrariens nicht durch eine Modifizierung seines Vorbehalts oder durch Abstandnehmen vom Vertrag reagieren sollte, ist es „vorbehaltlos“ an die Konvention gebunden.