Читать книгу Klausurenkurs im Völkerrecht - Andreas von Arnauld - Страница 72

Lösungsskizze

Оглавление

102

Frage 1: Völkerrechtswidrigkeit der Verhaftung
A. Verletzung von Rechten des K?→ Verstoß gegen Menschenrechte? Frage der subjektiven Berechtigung des K kann offen bleiben; jedenfalls staatliche Verpflichtung, gewohnheitsrechtlich geltende Menschenrechte zu achten; hier: Schutz vor willkürlicher Verhaftung (-), keine Anzeichen von Willkür
B. Völkerrechtsverletzung gegenüber Ampalien?
I. Deliktsfähigkeit→ failed state behält passive Deliktsfähigkeit → Anerkennung durch B irrelevant für Status als Völkerrechtssubjekt
II. Zurechenbarer Normverstoß
1. Zurechenbare Handlung→ Organhandeln zurechenbar, vgl. Art. 4 ASR (zu Handeln ultra vires vgl. Art. 7 ASR)
2. Verstoß gegen eine völkerrechtliche Pflicht→ Interventionsverbot: Anmaßung von Hoheitsgewalt auf Territorium von A (vgl. Entführungsfälle Eichmann, Argoud u.a.) → kein Vorrang der Personalhoheit vor fremder Territorialhoheit → teleologische Reduktion bei failed states auf Verstöße gegen das Selbstbestimmungsrecht? (-), Frieden, Rechtssicherheit, fehlende Anerkennung in der Staatenpraxis
III. Kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit→ Einwilligung (-); auch bei failed state nicht entbehrlich (str.; a.A. mutmaßliche Einwilligung) → Gegenmaßnahme (-): failed state nicht handlungs- und aktiv deliktsfähig → Notstand: (-), kein wesentliches Interesse von B („einfache“ Kriminalität)
Frage 2: Rechtslage bei Verhaftung eines Terroristen → K als Völkerrechtssubjekt? Zweifelhaft, jedenfalls bleibt Gebietshoheit von A zu beachten → Gegenmaßnahme (-), s.o. → Selbstverteidigung (-), keine Unterstützung durch A, Harbouring-Doktrin nicht anerkannt, ebenso wenig die Doktrin des „unwilling or unable“ → Notstand: wesentliches Interesse von B bei Terrorismus denkbar; schwere und unmittelbar drohende Gefahr? Kein Hinweis im Sachverhalt
Frage 3: Rechtmäßigkeit eines Gerichtsverfahrens gegen K → Verstoß gegen Pflicht zur Rücküberstellung? wohl (+), aber: → male captus bene detentus; clean hands rule allenfalls bei Verstößen gegen Auslieferungs- oder Menschenrechtsverträge; hier nicht mitgeteilt → Einschränkung bei Protest durch Territorialstaat und schwerer Menschenrechtsverletzung im Rahmen der Verhaftung/Entführung: jdf. Letzteres hier (-)
Klausurenkurs im Völkerrecht

Подняться наверх