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1. Indizien für Schleichwerbung

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Ob die Darstellung von Waren oder Dienstleistungen in einer Sendung absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist, ist im Einzelfall anhand von objektiven Indizien festzustellen, die unter Beachtung der Programmfreiheit des Veranstalters und seines redaktionellen Gestaltungsspielraums ermittelt werden müssen.[146] Sie müssen auf einen zielgerichteten Erfolgswillen beim Rundfunkveranstalter hinweisen; allein das Wissen um eine Werbewirkung oder deren Inkaufnahme genügt nicht.[147] Wichtiges Indiz kann einerseits eine vom Werbepartner erbrachte Gegenleistung für die Darstellung oder Erwähnung sein. Diese kann dem Sender, seinen Angestellten oder freien Mitarbeitern, Kameraleuten, Regisseuren oder auch vermittelnden Werbeagenturen zugeflossen sein.[148] Neben der Zahlung von Geld kommt hier etwa das kostenlose oder vergünstigte Zurverfügungstellen von Requisiten, Dienstleistungen oder sendefähigem Material in Betracht. Ein Indiz liegt andererseits aber insbesondere auch dann vor, wenn

eine vertragliche Verpflichtung für die Einbindung von Unternehmen, Marken oder Produkten besteht,
bereits bei der Entstehung eines Beitrags oder Films eine Programmintegration geplant wird,
die Produktions- oder Lizenzkosten ungewöhnlich gering sind,
die Werbewirkung übermäßig intensiv ist oder
die Art, Dauer und Intensität der Darstellung bzw. Erwähnung redaktionell nicht gerechtfertigt ist.
Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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