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1.7.2 Persönlichkeitsrecht von Kindern

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Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.[260] Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deshalb in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender geschützt werden als bei erwachsenen Personen.[261] Eine Regelvermutung eines grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit bei Jugendlichen wäre jedoch zu undifferenziert und besteht deshalb nicht; vielmehr gilt das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Abwägung.[262] Dabei sind auch unterhaltende Beiträge durch die Pressefreiheit geschützt, allerdings bedarf es dann in besonderem Maße der Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen.[263] Geht es um Situationen elterlicher Hinwendung, erfährt der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kindes zudem eine Verstärkung durch Art. 6 GG. Ein Schutzbedürfnis besteht nur dort nicht, wo sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden.[264]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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