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1. Maßstäbe der Rechtswidrigkeit

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Im Äußerungsrecht wird durch die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres indiziert. Vielmehr ist eine Äußerung dann als rechtmäßig zu behandeln, wenn der Mitteilende alle Sorgfaltsregeln beachtet hat.[287] Die Frage der Rechtswidrigkeit wird ferner dadurch beeinflusst, dass die Schutzgüter Persönlichkeitsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen ihrer generalklauselartigen Weite als offene Tatbestände angesehen werden. Das bedeutet, dass über die Rechtswidrigkeit erst aufgrund einer situationsbezogenen Güter- und Interessenabwägung entschieden wird.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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