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1.1 Rechtscharakter der Einwilligung

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Gem. § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grds. nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet[330] oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Rechtsnatur der Einwilligung ist strittig. Die h.M. sieht darin eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder aber mindestens eine rechtsgeschäftliche Handlung.[331]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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