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1.2 Erteilung der Einwilligung

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Auf die Einwilligung sind die Regeln der §§ 116 ff. BGB anwendbar. Sie kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend oder konkludent erklärt werden. Von stillschweigender Einwilligung ist auszugehen, wenn der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes billigt[332] oder wenn aus dem Zweck oder den Umständen der Aufnahme selbst darauf zu schließen ist.[333] So kann z.B. aus Posieren oder Zuwinken oder einem fröhlichen Blick in die Kamera durchaus auf eine Einwilligung geschlossen werden.[334] Die Beweislast einer rechtswirksam vorliegenden Einwilligung trägt der Verbreiter der Abbildung.[335] Gem. § 22 Abs. 2 KUG gilt eine Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (widerlegbare Vermutung[336]).

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Da die Einwilligung nach h.M. eine rechtsgeschäftliche Erklärung darstellt, ist Geschäftsfähigkeit erforderlich. Für die Einwilligung Minderjähriger gelten die §§ 107–113 BGB. Sie benötigen nach h.M. der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.[337] Die uneingeschränkte Anwendung der §§ 107 ff. BGB hätte jedoch zur Folge, dass die Eltern die Einwilligung für den Minderjährigen auch gegen dessen Willen erteilen könnten (§ 1629 i.V.m. § 164 BGB). Die h.M. fordert deshalb eine doppelte Einwilligung, nämlich sowohl des – einsichtsfähigen – Minderjährigen als auch der gesetzlichen Vertreter.[338]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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