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1.3.4 Notwendige Leistung

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Den Abschluss einer Bedarfsermittlung stellt die Dokumentation der ausreichenden, geeigneten und erforderlichen personellen oder sächlichen Hilfen zur Erreichung der Ziele dar. Hier findet auf Grundlage der inhaltlichen und fachlichen Einschätzung eine Übersetzung der benötigten Unterstützung in sozialrechtliche Sachverhalte, also in Leistungen statt.

Die Kriterien, um diese Übersetzung leisten zu können, sind:

a. Ausreichend

– Wie oft und wie lange wird die Unterstützung benötigt?

b. Geeignet

– Welche qualitativen Anforderungen sollten die Unterstützungen erfüllen, bspw. bestimmtes Fachwissen, Kenntnis bestimmter Methoden?

c. Erforderlich

– Kann das Ziel ohne die Erfüllung der ersten beiden Kriterien erreicht werden?

Um Leistungen planen zu können, ist der erste Schritt, sich zu überlegen: Wann wird die Unterstützung gebraucht? Nur am Tag oder auch in der Nacht? An welchen Wochentagen? Im nächsten Schritt werden die personellen Unterstützungen übersetzt. Hierbei sind drei Formen zu unterscheiden.

1. Qualifizierte Assistenz17 = Pädagogische Fachleistung

Diese Form der Assistenz zeichnet sich durch den Zweck und die Art der Maßnahme aus. Fachleistungen in dieser Form zielen auf die Befähigung der betroffenen Person und erfordern den Einsatz pädagogischer- bzw. sozialpädagogischer Methoden. Ziel ist es, die Kompetenzen der betreffenden Person und damit ihren Handlungsspielraum zu erweitern (Mund 2017). Es geht also um eine fachliche Unterstützung, die methodisch als individuelle Lernprozesse angelegt sind.

2. Unterstützende Assistenz = teilweise oder vollständige Übernahme bzw. Begleitung

Diese Form der Assistenz beinhaltet die Begleitung und/oder die teilweise bzw. vollständige Übernahme von Handlungen, die zur Erreichung der Ziele notwendig sind. Hier steht die Verrichtungsorientierung im Vordergrund. Fundierte pädagogische Methodenkenntnisse sind nicht zwingend erforderlich. Die einfache Assistenz erfolgt unter Anleitung von pädagogischen Fachkräften. Unterstützende Assistenz kann dauerhaft in Präsenz erbracht werden oder zu bestimmten, vereinbarten Zeiten. Dies ergibt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

3. Erreichbarkeit

Dies ist eine Vorhalteleistung, die erforderlich ist, damit Personen auch zu unüblichen Zeiten Unterstützung nachfragen können.

2 »Ein Bedarf besteht, wenn erwünschte und angemessene Teilhabeziele behinderungsbedingt nicht ohne Hilfe erreicht werden können« Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2009).

3 Zum Begriff der subjektiven Teilhabe siehe: Schuntermann, M. F.: Einführung in die ICF: Grundkurs – Übungen – offene Fragen, Berlin 2007, S. 58.

4 Zu den Änderungen im Schwerbehinderten Recht siehe: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) (Hrsg.): Bundesteilhabegesetz Kompakt. Die wichtigsten Änderungen im SGB IX, online unter: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/Sonstiges/downloads/BTHG-Kompakt.pdf, S. 17.

5 Umfassende Informationen zum neuen Ansatz im Reha-Prozess sind im FAQ des BMAS von Seite 10-14 enthalten.

6 Die Beispiele sind konstruiert und nicht vollständig; sie sollen das Zusammenwirken der unterschiedlichen Komponenten der ICF verdeutlichen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beispiele sämtlich erfunden sind und jede Ähnlichkeit zu tatsächlichen Fallkonstellationen rein zufällig wäre.

7 der nicht Teil eines Gesundheitsproblems oder -zustandes ist.

8 Weiterführend kann Teilhabe als Resonanzbeziehung beschrieben werden. Siehe hierzu: Rosa 2021.

9 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehen sich je nach Leistung auf einen der beiden Wechselpfeile. So ist bspw. der Eingangsbereich der WfbM der Wechselwirkung Körperfunktionen und -strukturen und Aktivitäten zugeordnet werden, die Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM der Wechselwirkung Aktivität und Partizipation.

10 Bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist ebenfalls die Zugänglichkeit zur Umwelt zentral, in diesem Fall mit Blick auf die Zugänglichkeit zu medizinischen Angeboten und Rehabilitationseinrichtungen.

11 Insofern ist die Bedarfsermittlung unabhängig von bestimmten Leistungen zu gestalten.

12 Weiterführend: Deutscher Bundestag 2018.

13 Das Problem ergibt sich aus der Relevanz, die den individuellen Teilhabebezug kennzeichnet. Ein vergleichbarer Ansatz ist formuliert unter dem Begriff des Defizits nach Krohwinkel und unterscheidet sich durch den individuellen Teilhabebezug.

14 Innere Möglichkeiten eine Handlung auszuführen beziehen sich auf das Konzept der Leistungsfähigkeit nach ICF und bezeichnen die Handlungsmöglichkeiten einer Person ohne personelle oder technische Unterstützung. Dieses Konstrukt ist ausführlich diskutiert in: Nordenfelt 2000.

15 … und vermutlich hilft, also geeignet ist.

16 Leitziele stellen aus Perspektive der betroffenen Person die relevanten Teilhabebezüge dar. Ohne Leitziele ist die Anwendung der ICF in erheblichem Maß erschwert, da nicht benannt werden kann, worauf die Bedarfsermittlung zielt. Dies bedeutet, dass die betroffene Person, auch wenn sie erheblich in ihrer Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt ist, an der Erarbeitung der Leitziele zu beteiligen ist. Äußere Perspektiven können im Zweifelsfall stellvertretend aus Perspektive der betroffenen Person Leitziele benennen. In diesem Fall wäre zu benennen, woran festgemacht wird, dass es sich um Ziele aus Perspektive der betroffenen Person handelt.

17 Vgl. § 78 SGB IX

Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen

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