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2 Eingliederungshilfe und Pflege Thomas Schmitt-Schäfer

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Hinweis: Dieser Text ist eine überarbeitete und erweiterte Fassung einer im April 2021 im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins veröffentlichten Arbeit: »Wie lassen sich Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zur Pflege abgrenzen«?

Die Abgrenzung der Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zur Pflege – schon in der Vergangenheit nicht einfach – ist nach den Reformen des Pflegeversicherungsrechtes und des Bundesteilhabegesetzes noch schwieriger geworden (Rasch 2019; Zich et al. 2019, S. 68 ff). In der Praxis scheinen die Knäuel kaum lösbar, und auch die vielfältigen Erprobungen (Zich et al., 2019) und Untersuchungen (Deutscher Bundestag, 2020) haben bislang zumindest wenig Licht in die Sache gebracht. In der Regel werden die Leistungen (Eingliederungshilfe/Pflege) betrachtet; gesucht wird eine Grenze zwischen den beiden, die mitunter unkenntlich wird oder gar verschwindet wie im Falle der »optischen Leistungsidentität« (Kabsch, 2020), die vollends in die Verwirrung18 führt.

Dem entgegengesetzt geht dieser Text davon aus, dass es Leistungen der Pflege wie auch Leistungen der Eingliederungshilfe gibt19 und dass sie unterscheidbar sind. Die Unterscheidung liegt jedoch nicht in den Tätigkeiten oder den Verrichtungen, sondern auf der Ebene der Ziele und Zwecke. Das Anreichen der Seife kann beides sein, Eingliederungshilfe oder Pflege: Es kommt darauf an, was gewollt ist.

Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen

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