Читать книгу Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen - Annelen Schulze Höing - Страница 45
2.1 Ziele der Leistungen
ОглавлениеLeistungen zur Pflege sollen »Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht« (§ 2 Abs. 1 SGB XI).
Leistungen zur Teilhabe sollen »Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern20, Benachteiligungen […] vermeiden oder ihnen entgegen[]wirken« (§ 1, Satz 1 SGB IX).
Übereinstimmendes Leitziel der beiden Leistungssysteme ist die Selbstbestimmung von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und/oder Behinderung; sie stehen nebeneinander vereint im gemeinsamen Ziel, Selbstbestimmung als Ausdruck des Respektes vor der Würde des Menschen (Joussen, 2019, Rn 9) zu ermöglichen.
Erst auf der nächsten Stufe der Zielhierarchie gibt es Unterschiede in Zweck, Wirkungskreis und Interventionen:
• Leistungen zur Pflege wollen körperliche, geistige oder seelische Kräfte erhalten oder wiederherstellen; sie bedienen sich dazu aktivierender körperbezogener Pflegemaßnahmen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.21
• Leistungen der Eingliederungshilfe wollen ein gleichberechtigtes, aktives, mitwirkendes »Dabei sein« in der Gesellschaft und damit eine individuelle Lebensführung ermöglichen oder doch zumindest erleichtern (§ 90 Abs. 1 SGB IX); hierzu kommen pädagogische Interventionen und allgemeine Hilfestellungen zum Tragen.
Leistungen zur Pflege sind wie Leistungen der Eingliederungshilfe Förderfaktoren in der Umwelt (Schuntermann, 2005) eines Menschen mit Beeinträchtigungen und Pflegebedürftigkeit, Leistungen zur Pflege tragen mittelbar zur Teilhabe bei, auch wenn dies nicht ihr unmittelbarer Zweck ist (Rasch, 2019, S. 84). Fehlen diese Leistungen, können Barrieren bestehen, die an einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hindern.