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3.1 Haftungsrechtliche Aspekte bei der Übernahme von Pflege

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In diesem Kapitel wird dargestellt, wer nach heutiger Rechtslage in Deutschland Pflege übernehmen darf und unter welchen Voraussetzungen Behandlungspflege an pädagogische Fachkräfte delegiert werden kann.

In den Sozialgesetzbüchern V und XI wird der Begriff Pflege eindimensional und funktionell betrachtet. Es erfolgt eine Unterteilung in Grund- und Behandlungspflege27 (SGB V, § 37, Abs. 1).

Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen

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