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3.2 Generalistische Pflegeausbildung

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Die »Generalistische Pflegeausbildung« ist eine neue, reformierte Pflegeausbildung, die die bisherigen Ausbildungen der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege verbindet. Mit dem neuen Berufsabschluss »Pflegefachfrau« oder »Pflegefachmann« können die examinierten Fachkräfte in allen Pflegebereichen arbeiten.

Als Grundlage hierfür trat am 1. Januar 2020 das Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft. Es definiert erstmals Aufgaben (vorbehaltene Tätigkeiten), die nur von Pflegefachkräften ausgeführt werden dürfen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Stärkung des Berufsbildes der Pflege. Die Regelungen zu den vorbehaltenen Tätigkeiten gelten gleichermaßen für alle künftigen Pflegefachkräfte nach dem Pflegeberufegesetz sowie auch für alle bereits examinierten Pflegefachkräfte (Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Kinderkrankenpfleger und staatlich anerkannte Altenpfleger). Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Berufsabschlüssen findet nicht statt.

Im § 4 des Pflegeberufegesetz (PflBG) heißt es:

1) »Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen

1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,

2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie

3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.

3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.«

Die aufgeführten pflegerischen Kernaufgaben sind ausschließlich Angehörigen der Pflegefachberufe vorbehalten, weil sie hierfür entsprechend qualifiziert sind. Ärzte sind von der Wahrnehmung dieser Aufgaben ausgeschlossen.Verstöße gegen die Vorbehaltsvorschrift können mit Geldbuße geahndet werden. Diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz der zu pflegenden Personen und führt ganz nebenbei zur dringend notwendigen Aufwertung des Pflegeberufs.

Für besondere Einrichtungen der Eingliederung bedeutet diese gesetzliche Neuregelung, dass sie jetzt schon für die Pflegeprozesssteuerung und fachliche Überwachung sowie die pflegerische Qualitätssicherung ausschließlich examinierte Pflegefachkräfte einsetzen dürfen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ausbildung zur Heilerziehungspflege nicht in die Gruppe der sog. Heilberufe fällt und demnach ausgebildete Heilerziehungspfleger die Pflegeprozesssteuerung nicht übernehmen dürfen, während staatlich anerkannte Altenpflegerinnen hierfür benannt werden können.

Ob für den Bereich der Eingliederungshilfe gesetzliche Ausnahmeregelungen, ähnlich der Regelung zur sog. Einfachsten Behandlungspflege, geschaffen werden, ist derzeit noch nicht absehbar.

Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen

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