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2.4.1SGB II 2.4.1.1Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 SGB II)

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Nach § 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bundes- agentur für Arbeit (Nr. 1) und die kreisfreien Städte und Kreise (Nr. 2). Nach Nr. 1 ist die Bundesagentur für Arbeit für alle Leistungen zuständig, für die nicht nach Nr. 2 die kreisfreien Städte bzw. Kreise zuständig sind. In Nr. 2 ist also aufgeführt, für welche Leistungen genau die Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise besteht. Das ist u. a. der Fall für die Unterkunfts- und Heizkosten, einige einmalige Bedarfe und die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Beide Träger arbeiten gemäß § 44b SGB II zusammen in gemeinsamen Einrichtungen, die entsprechend § 6d SGB II Jobcenter heißen. Die Leistungsempfänger erhalten dort alle Leistungen aus einer Hand; sie merken also nicht, dass tatsächlich zwei verschiedene Träger für die Leistungsgewährung zuständig sind.

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