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3.3LEISTUNGEN DER GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG (4. KAPITEL SGB XII) – LEISTUNGSBERECHTIGTE

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Gemäß § 5 Abs. 2 SGB II haben Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII Vorrang vor dem Sozialgeld im SGB II, d. h., diese Leistungen schließen einander aus.

Anspruchsberechtigt, nach diesem Kapitel Leistungen zu beziehen, sind Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (analoge Rechtsvorschrift wie § 7a SGB II) erreicht haben. Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird stufenweise von 65 auf 67 erhöht. Je nach Geburtenjahrgang erhöht sich das Renteneintrittsalter um x Monate.

Auch anspruchsberechtigt sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII).

Eine Erwerbsminderung kann nur der Rententräger feststellen. Dies wird mittels eines ärztlichen Gutachtens festgestellt. Oftmals wird dies im Rahmen der Antragstellung auf volle Erwerbsminderungsrente durchgeführt bzw. veranlasst.

Ist offensichtlich, dass kein Rentenanspruch wegen fehlender Versicherungszeiten besteht, wird der Rententräger auch kein Gutachten erstellen. Geht der SGB-XII-Träger von einer dauerhaften Erwerbsminderung aus, so beauftragt dieser den Rententräger, dies in einem anlassbezogenen Gutachten festzustellen (§ 41 SGB XII).

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