Читать книгу Sozialrecht - Annett Stöckle - Страница 61

3.5.1Merksätze zur Abgrenzung der Leistungen

Оглавление

•Sobald eine Person in der Bedarfsgemeinschaft die Voraussetzungen nach dem SGB II erfüllt, können auch für nicht Erwerbsfähige SGB-II-Leistungen (Sozialgeld) erbracht werden.

•Auch Kinder können die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im SGB II sein, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und erwerbsfähig sind.

•Altersrentner und auf Dauer voll Erwerbsgeminderte können niemals SGB-II-Leistungen beziehen (auch kein Sozialgeld).

•Es kann immer nur eine existenzsichernde Leistung pro Person bezogen werden.

•Innerhalb eines Haushalts ist es möglich, dass unterschiedliche Leistungen bezogen werden, sog. Mischbedarfsgemeinschaften.

•Für den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II muss man nicht arbeitslos sein, allein auf die Bedürftigkeit kommt es an.

•Für den Leistungsanspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII (GruSi im Alter und bei voller Erwerbsminderung) kommt es auf den tatsächlichen Rentenanspruch/-bezug nicht an.

•Alle Leistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip gewährt, d. h., es wird der Bedarf inkl. Kosten der Unterkunft und evtl. Mehrbedarfe ermittelt. Vorhandenes Einkommen und Vermögen und evtl. andere vorrangige Leistungen mindern den Bedarf. Kann der Bedarf nicht aus den vorhandenen Mitteln gedeckt werden, werden existenzsichernde Leistungen ganz oder teilweise (aufstockend) gewährt.

•Kann der Bedarf gedeckt werden, sind existenzsichernde Leistungen abzulehnen.

Über die Prüfreihenfolge der Abgrenzung der drei Bereiche gibt es verschiedene Lehrmodelle. So ist es aus Sicht des Verfassers Geschmackssache, ob man erst die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II prüft oder mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des 4. Kapitels SGB XII begonnen wird.


Da in diesem Kapitel der Schwerpunkt auf die Leistungen nach dem SGB II gelegt wird, empfiehlt der Verfasser, mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II zu beginnen. Der dritte Teil dieses Buchs befasst sich schwerpunktmäßig mit dem SGB XII. Dort ist unter Abschnitt E ein anderes Prüfschema zu finden. Dort beginnt die Prüfung mit den Anspruchsvoraussetzungen des 4. Kapitels SGB XII.

Beide Prüfschemata sind zielführend und in der Begründung einschlägig.

Prüfschritte:

Liegt Ihnen zur Prüfung ein Fall mit mehreren Personen vor, so empfiehlt es sich, mit der Prüfung der Person zu beginnen, die voraussichtlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld II i. S. d. § 19 Abs. 1 SGB II haben wird. Dies erleichtert im Anschluss die weitere Prüfung von Personen, die mit ihm/ihr in einer Wohngemeinschaft oder gar in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen die Prüfschritte auf:


Sozialrecht

Подняться наверх