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3.2.1Arbeitslosengeld II

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Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist in § 7 Abs. 1 SGB II geregelt.

Anspruchsberechtigt ist demnach, wer

•das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze/Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat (§ 7a SGB II),

•erwerbsfähig ist (§ 8 SGB II),

•hilfebedürftig ist (§ 9 SGB II),

•seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 30 Abs. 3 SGB I).

Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, gilt i. S. d. Sozialrechts als erwerbsfähig und kann nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen beantragen und entgegennehmen. Die Altersbegrenzung für die Leistungsberechtigung im SGB II ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, welches derzeit stufenweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Mit dem Eintritt in das gesetzliche Renteneintrittsalter gem. § 7a SGB II besteht der vorrangige Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII.

Eine Anforderung aus § 7 Abs. 1 SGB II ist die Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähig ist, wer körperlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dabei kommt es ausschließlich auf den Gesundheitszustand an, nicht auf die Zumutbarkeit der Arbeit oder sonstige Hinderungsgründe, wie z. B. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz oder auf bestehende Schulpflicht bei Schülern.

Eine vorübergehende Erkrankung, die laut ärztlicher Prognose nicht länger als sechs Monate Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, bleibt außerdem bei der Betrachtung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht. Bestehen laut ärztlichen Gutachten erhebliche körperliche Einschränkungen, besteht in den meisten Fällen noch eine reduzierte Leistungsfähigkeit zwischen drei bis sechs Stunden täglich, auch wenn sich für diese Personen der Arbeitsmarkt verschlossen hält bzw. die Aussicht auf Integration in den Arbeitsmarkt aussichtslos ist. Der Personenkreis kann unter Umständen eine sog. Arbeitsmarktrente (zeitlich befristet) bekommen. Da diese Personen jedoch zwischen drei und sechs Stunden erwerbsfähig sind, gelten sie als erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II.

Ausländerinnen und Ausländer können nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden kann (§ 8 Abs. 2 SGB II).


Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist außerdem zu prüfen, ob ein in § 7 in den Absätzen 4 bis 5 genannter Ausschlusstatbestand vorliegt.

Auf die anderen Anspruchsvoraussetzungen und die Ausschlusstatbestände wird unter 4.2 näher eingegangen. Zur Abgrenzung der Grundsicherungsleistungen reichen die Kenntnisse über die Altersbegrenzung und die Erwerbsfähigkeit vorerst aus.

Werden die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Ausschlusstatbestand vor, sind existenzsichernde Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren.

Dabei ist keine Anspruchsvoraussetzung, dass Arbeitslosigkeit vorliegt. Die Leistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip erbracht. Das bedeutet, kann der monatlich laufende Bedarf nicht gedeckt werden, werden Leistungen vollumfänglich oder auch nur aufstockend zu bereits vorhandenem Einkommen und Vermögen erbracht.

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