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3.2.2Sozialgeld

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Grundsätzlich sind die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden Einzelnen zu prüfen. Leistungen erhalten jedoch auch Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 SGB II).

Sozialgeld wird von nicht erwerbsfähigen Angehörigen bezogen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.

Die Bedarfsgemeinschaft gibt es ausschließlich im SGB II und definiert, wer mit seinem Einkommen und Vermögen füreinander einstehen muss, aber auch wer über die Zuordnung der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter ist.

Von einer Bedarfsgemeinschaft spricht man dann, wenn mindestens eine Person die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt. Demnach bildet auch eine alleinstehende Person eine Bedarfsgemeinschaft, eine Ein-Personen-BG.

Bedarfsgemeinschaften werden gebildet aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst und deren

•Partnern sowie

•Kindern, wenn diese in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.

Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

•Nr. 3a nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten,

•Nr. 3b nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

•Nr. 3c Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei denen ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3a SGB II).

Kinder gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie

•leiblich oder adoptiert und

•unter 25 Jahre alt und

•unverheiratet und

•hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

Sozialgeld kann jedoch nicht erhalten, wer einen Anspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII hat, d. h., derjenige, der das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat, und volljährige Personen, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.

Merke: Volljährige dauerhaft erwerbsunfähige Personen und Personen, die Altersrente beziehen, können auch im Familienbund keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, da sie Leistungsberechtigte nach §§ 41 ff. SGB XII, d. h. 4. Kapitel SGB XII, sind.

Sozialgeld können beziehen:

•Kinder bis zum 15. Lebensjahr

•dauerhaft erwerbsunfähige Kinder bis 18 Jahre, weil Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel erst ab Volljährigkeit bezogen werden können

•volljährige Kinder und Partner, die länger als sechs Monate erwerbsunfähig sind, aber nicht dauerhaft

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