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2.4.2.2Überblick über die Zuständigkeiten

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In örtlicher Hinsicht ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die 18 Kreise und neun kreisfreien Städte im Gebiet Westfalen-Lippe. Dieses Gebiet entspricht den Regierungsbezirken Detmold, Arnsberg und Münster. Der Landschaftsverband Rheinland ist für die zwölf Kreise, 13 kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen im Rheinland, also für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, örtlich zuständig.

Sachlich – also inhaltlich – sind die Landschaftsverbände für verschiedene Bereiche der Sozialhilfe zuständig, u. a. für Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII an Personen unter 65 Jahren, wenn die Leistungen in einer (teil-)stationären Einrichtung oder einer gemeinschaftlichen Wohnform (Wohngruppe für behinderte Menschen, Pflegeheim usw.) erbracht werden.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt, also Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII und Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII, werden grundsätzlich von den örtlichen Sozialhilfeträgern erbracht. Nur wenn der überörtliche Träger ohnehin Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen erbringt, ist er auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig.

Die Landschaftsverbände haben zur Erfüllung einiger Aufgaben die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch Satzung herangezogen, da diese für die Leistungsempfänger besser zu erreichen sind und die Hilfemöglichkeiten vor Ort besser einschätzen können. Die kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Städte rechnen die Sozialhilfeleistungen, die sie auszahlen, dann mit den Landschaftsverbänden ab.

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