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1.2.6 Teilhabe, Inklusion und Barrierefreiheit

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Teilhabe, Inklusion und Barrierefreiheit sind zentrale Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die 2009 von Deutschland ratifiziert wurde. Die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Einbeziehung in die Gesellschaft gehören u. a. zu den Grundsätzen (UN-BRK 2017, S. 9).

Die UN-BRK sieht ein sich kontinuierlich weiterentwickelndes Verständnis in Bezug auf Behinderung, die »aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern« (UN-BRK 2017, S. 5).

Wesentlich ist hier zum einen, dass die persönlichen Einstellungen eine Hürde zu Inklusion und Barrierefreiheit darstellen. Zum anderen wird aber auch deutlich, dass umweltbedingte Barrieren angegangen werden müssen. Deutlich wird das im § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG). Hier wird Barrierefreiheit wie folgt definiert:

»Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.« (BGG, § 4)

In dieser Definition geht es vor allem darum, die Barrieren abzubauen, die einer politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Teilhabe entgegenstehen. Um Barrierefreiheit umzusetzen, gibt es die jeweiligen Landesgesetze und eine Reihe von Normen, insbesondere die DIN 18040 zum »Barrierefreien Bauen«: Diese DIN-Norm teilt sich in drei Planungsgrundlagen auf: DIN 18040-1 Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, DIN 18040-2 Teil 2: Wohnungen sowie DIN 18040-3 Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum. Doch trotz jahrelanger Diskussionen finden sich heute barrierefreie oder behindertengerechte Wohnungen in lediglich 3,2 % aller deutschen Wohngebäude. Diese Wohnungen gibt es in 3,0 % der Ein-/Zweifamilienhäuser und 3,7 % der Mehrfamilienhäuser (Diefenbach et al. 2010, S. 107). Eine 2015 durchgeführte Kommunalbefragung zu den Wohnungsbeständen der Kommunen zeigt, dass »immerhin 13 % der Wohnungen […] barrierearm« (BBSR-Analysen 2017, S. 5) sind und dass der Anteil im Vergleich zur Befragung 2012 um 3 % angestiegen ist (ebenda). In all diesen Planungsbereichen besteht hoher Handlungsbedarf, wie es auch aus dem Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention mit seinen vorgeschlagenen Maßnahmen hervorgeht (BMAS 2016, S. 116 ff.). Dieser hat zum Ziel »mehr Barrierefreiheit in Wohnungen und im Wohnumfeld, aber auch im Sozialraum herzustellen. Nicht zuletzt aufgrund einer immer älter werdenden Gesellschaft geht es um die Gestaltung eines inklusiven Sozialraums, der eine selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen so lange wie möglich garantiert.« (BMAS 2016, S. 116).

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