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Finanzierung von Hilfsmitteln durch die Pflegeversicherung

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Die Finanzierung von Hilfsmitteln durch die Pflegeversicherung wird in SGB XI, § 49 geregelt. GKV-Versicherte zahlen bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung von 10 %, höchstens sind jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel zu bezahlen – es sei denn, es handelt sich um Kosten für Verbrauchsprodukte, die mit maximal bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet werden. Zur Vermeidung von Härten gibt es Möglichkeiten zur ganzen oder teilweisen Zuzahlungsbefreiung.

Liegt ein Pflegegrad des Betroffenen vor, kann die gesetzliche Pflegeversicherung Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme fördern. Dieser Zuschuss ist unabhängig vom eigenen Einkommen.

Hilfsmittel, Assistive Technologien und Robotik

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