Читать книгу Hilfsmittel, Assistive Technologien und Robotik - Barbara Klein - Страница 30
Bedarfsfeststellung/Initiierung der Leistung
ОглавлениеDer Bedarf für ein Hilfsmittel kann z. B. im Rahmen einer Behandlung im Akutkrankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik, von der Hausärztin bzw. vom Hausarzt, der betroffenen Person selbst, deren Angehörigen oder auch durch Pflege- oder therapeutisches Personal festgestellt werden. Im besten Fall sind es Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Gesundheitsberufe, die die Betroffenen selbst und ihre Angehörigen über das Hilfsmittel beraten. Optimal ist es, wenn das Produkt schon vorab erprobt
Abb. 1.5: Versorgungsprozess für Hilfsmittel (angelehnt an Mischker 2009, S. 20 und REHADAT-Hilfsmittel, Versorgungsablauf 2018)
bzw. getestet werden kann – z. B. in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsfachhandel oder den Hilfsmittelberatungsstellen.
Um die Akzeptanz und damit auch die spätere Nutzung des Hilfsmittels zu erhöhen, ist es sinnvoll und wichtig, das bio-psycho-soziale Modell der ICF anzuwenden und die
»persönliche Lebenssituation, […] Fähigkeiten und Erwartungen, die häusliche Situation, das Umfeld sowie die generelle Umsetzbarkeit der Versorgung zu berücksichtigen, um Fehlversorgungen zu vermeiden. Ist die Bereitschaft oder die Fähigkeit, ein bestimmtes Hilfsmittel zu nutzen, nicht vorhanden oder sind die Voraussetzungen in der Umwelt nicht gegeben, erfüllt eine Versorgung nicht ihren Zweck« (REHADAT-Hilfsmittel, Versorgungsablauf 2018).
Verordnet werden Hilfsmittel im Sinne des SGB V, § 33 durch Haus- oder Fachärztinnen und -ärzte. Seit dem 01.10.2017 ist es im Rahmen des Entlassmanagements möglich, dass auch verantwortliche Krankenhausärztinnen und -ärzte oder Ärztinnen und Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen Hilfsmittel verordnen können, um eine sachgerechte Anschlussversorgung zu ermöglichen (Rimbach-Schurig 2018, S. 12).
Dabei müssen folgende Fragen bedacht werden: Besteht der Bedarf nach einem Hilfsmittel, um eine Krankenbehandlung zu sichern? Kann einer drohenden Behinderung vorgebeugt oder kann diese ausgeglichen werden? Sind Gesundheit und Wohlbefinden durch Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit gefährdet? Gibt es Aktivitäten, die schwerfallen, nicht mehr alleine ausgeübt werden können und kann eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden (Kamps 2015, S. 13). Hier müssen Ärztinnen und Ärzte die medizinischen Sachverhalte klären und das erforderliche Hilfsmittel verordnen – im Optimalfall in Kooperation mit therapeutischen oder Pflegefachkräften, dem Sanitätsfachhandel oder Hilfsmittelberaterinnen und -berater. Auch bei Pflegebedürftigkeit haben Krankenversicherte also einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß SGB V, § 33.
Die Entscheidung über den Hilfsmittelantrag muss von Seiten der Krankenkasse innerhalb einer Frist von drei Wochen getroffen werden. Muss jedoch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung miteinbezogen werden, beträgt die Frist fünf Wochen (BVMed Juli 2018).
Es ergibt sich jedoch nicht automatisch aus der Verordnung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel durch die Krankenkasse. Auch bei den Hilfsmitteln gilt der »Grundsatz der Leistungspflicht, dass die Versorgung wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sein muss, vgl. § 12 SGB V. Außerdem darf es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handeln« (REHADAT-Hilfsmittel, Versorgungsablauf 2018). Bevor man das Hilfsmittel erhält, wird es von der Krankenkasse geprüft und gegebenenfalls genehmigt, wobei sich der Ablauf folgendermaßen gestaltet:
»Nach Auswahl und Verordnung des Hilfsmittels muss vor der Beschaffung ein Antrag mit dem Kostenvoranschlag des Leistungserbringers (z. B. Sanitätshaus) beim Leistungsträger (z. B. Krankenkasse) eingereicht werden. Damit wird das Genehmigungsverfahren eingeleitet. Allein mit einem Rezept kann das verordnete Hilfsmittel im Sanitätshaus (i. d. R.) nicht in Empfang genommen werden. Jede Versorgung mit einem Hilfsmittel ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Leistungsträger zu sehen. Nach Prüfung von Antrag und Kostenvoranschlag durch den Leistungsträger [,] erhält die versicherte Person im besten Fall eine Leistungszusage.« (REHADAT-Hilfsmittel, Versorgungsablauf 2018)