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Leistungserbringung

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Wer kann Hilfsmittel im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeben und ist damit der Leistungserbringer? Leistungserbringer können der Sanitätsfachhandel, ausgewiesene Orthopädiefachkräfte, Augenoptikerinnen und -optiker oder Hörgeräteakustikerinnen und -akustiker sein, aber auch Apotheken, Ärztinnen und Ärzte bewegen sich auf diesem Gebiet (Hohmann 2005, S. 8).

Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst neben der Bereitstellung des Hilfsmittels auch eine Reihe von Dienstleistungen

»wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.« (SGB V, § 33)

Das impliziert, dass z. B. die Kosten für den Ladestrom eines Elektrorollstuhls oder die Batterien für ein Hörgerät in der Regel übernommen werden (REHADAT-Hilfsmittel, Versorgungsablauf 2018).

Grundsätzlich müssen Hilfsmittel auf die Fähigkeiten und körperlichen Eigenschaften des betroffenen Menschen eingestellt und die notwendigen Kenntnisse vermittelt werden, damit das Hilfsmittel richtig eingesetzt werden kann. Die individuelle Einstellung z. B. eines Rollators ermöglicht es, Fehlhaltungen vorzubeugen, und eine ausführliche Einweisung – am besten mit dem Üben von Alltagssituationen – vermindert Risiken in der Handhabung wie z. B. Stürze.

Hilfsmittel, Assistive Technologien und Robotik

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