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3. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

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Aufgrund der sog. local remedies rule (Art. 14, 15 ILC-Entwurf) muss die natürliche bzw. juristische Person im Fall einer vermeintlichen Verletzung ihrer Rechte zunächst alle innerstaatlichen Möglichkeiten im Verletzerstaat ausgeschöpft haben, um den Rechtsverstoß auszuräumen. Nur wenn dieses Vorgehen erfolglos geblieben ist, ist der Heimatstaat zur Ausübung diplomatischen Schutzes berechtigt. Die wichtigste Ausnahme von dieser Regel ist der Fall, in dem die Erlangung entsprechenden Schutzes durch die innerstaatlichen Behörden aussichtslos erscheint, etwa weil die Gerichte entsprechende Klagen regelmäßig ablehnen (Art. 15 lit. a ILC-Entwurf). Darüber hinaus ist die Einhaltung der local remedies rule nicht erforderlich, wenn entsprechender Rechtsschutz nur nach einer unzumutbar langen Verzögerung erreicht werden kann und diese Verzögerung dem betreffenden Staat zuzurechnen ist (Art. 15 lit. b ILC-Entwurf).

Art. 15 ILC-Entwurf listet weitere Ausnahmen auf: Wird die verletzte Person offenkundig daran gehindert, den innerstaatlichen Rechtsweg zu beschreiten, obwohl ein solcher theoretisch besteht, muss der innerstaatliche Rechtsweg ebenfalls nicht eingehalten werden, damit der Heimatstaat diplomatischen Schutz ausüben kann (Art. 15 lit. d ILC-Entwurf). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der betreffenden Person die Einreise zur Führung eines entsprechenden Prozesses verweigert wird oder diese bei der Rückkehr in den betreffenden Staat physischen Gefahren ausgesetzt wäre. Art. 15 lit. e ILC-Entwurf stellt darüber hinaus klar, dass der Heimatstaat auch dann unmittelbar diplomatischen Schutz ausüben darf, falls der Staat, demgegenüber dieser ausgeübt werden soll, auf die Einhaltung der Regel verzichtet hat.

Eine nicht unumstrittene Ausnahme von der Regel zur Einhaltung des innerstaatlichen Rechtswegs findet sich in Art. 15 lit. c ILC-Entwurf. Hiernach ist die Einhaltung der local remedies rule nicht erforderlich, wenn die verletzte Person und der Staat, dem die Verletzung vorgeworfen wird, zum Tatzeitpunkt in keiner relevanten Beziehung miteinander standen. Mit dieser wenig verständlichen Formulierung soll sichergestellt werden, dass nur solche Fallkonstellationen der local remedies rule unterliegen, in denen eine verletzte Person durch ihr eigenes zurechenbares Verhalten eine Situation geschaffen hat, die es rechtfertigt, dass sich die verletzte Person zunächst der Jurisdiktionsgewalt eines fremden Staates unterwerfen muss. An einer derartigen Sachlage fehlt es etwa dann, wenn der Rechtsverstoß des betreffenden Staates außerhalb seines Hoheitsgebietes stattfand, wenn z. B. Umweltverschmutzungen, die ihren Ursprung in einem Staat haben, zu Beeinträchtigungen in einem anderen Staat führen. Ob diese Ausnahme auch in der Staatenpraxis und der Judikatur bereits Niederschlag gefunden hat, wird allerdings selbst von den Verfassern des ILC-Entwurfs in ihrer Kommentierung des Artikels angezweifelt.

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