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Enteignungsrecht, internationales (Markus Perkams)

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I. Enteignungsrecht im Fremdenrecht

1.Enteignung

2.Öffentliches Interesse und Diskriminierungsverbot

3.Entschädigung

II. Enteignungsrecht in Investitionsförderungsverträgen

1.Enteignung

2.Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

III. Menschenrechtliches Enteignungsrecht

Lit.:

R. Dolzer, Eigentum, Enteignung und Entschädigung im geltenden Völkerrecht, 1985; J.A. Kämmerer, Der Schutz des Eigentums im Völkerrecht, in: O. Depenheuer (Hrsg.), Eigentum – Ordnungsidee, Zustand, Entwicklung, 2005, 131; B. Kempen, Eigentum: ein universelles Menschenrecht?, WiVerw2 2009, 19; Chr. Ohler, Der Schutz privaten Eigentums als Grundlage der der internationalen Wirtschaftsordnung, JZ 2006, 875; M. Ruffert, The Protection of Foreign Direct Investment by the European Convention on Human Rights, GYIL 43 (2000), 116; B. Schöbener, Der menschenrechtliche Schutz des privaten Eigentums – eine Zwischenbemerkung, FS für K. Stern, 2012, 901.

Das internationale Enteignungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des völkerrechtlichen → Eigentumsschutzes. In ihm manifestiert sich die Wertgarantie des geschützten Eigentums. Diese Wertgarantie ergibt sich daraus, dass das Völkerrecht keinen absoluten Eigentumsschutz enthält, d. h. → Staaten berechtigt sind, Eigentum zu enteignen, dafür aber in der Regel seinen Wert ersetzen müssen. Die drei gegenwärtig wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Enteignungsrecht sind das im → Völkergewohnheitsrecht verankerte Fremdenrecht (s. unten, I.), der völkervertragsrechtliche Investitionsschutz (s. unten, II.) und der im Wesentlichen auf regionalen Menschenrechtskonventionen beruhende menschenrechtliche Eigentumsschutz (s. unten, III.). In der Literatur wird zudem teilweise zwischen dem Begriff der Enteignung und dem der Nationalisierung differenziert, mit dem die Verstaatlichung ganzer Industriezweige bezeichnet wird. Da sich in der Praxis keine relevanten Unterschiede in der rechtliche Behandlung von Enteignungen und Nationalisierungen ergeben haben, wird im Folgenden nur der Begriff Enteignung verwendet.

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