Читать книгу Völkerrecht - Bernhard Kempen - Страница 170
III. Menschenrechtliches Enteignungsrecht
ОглавлениеEnteignungsregelungen, die an ein Menschenrecht am Eigentum anknüpfen, finden sich in den regionalen Menschenrechtskonventionen (→ Eigentumsschutz, völkerrechtlicher), nämlich in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur → EMRK, Art. 21 der → AMRK und Art. 14 der → Afrikanische Menschenrechtscharta) sowie Art. 17 der Europäischen Grundrechtecharta.
Im Anwendungsbereich der EMRK werden neben direkten Enteignungen auch de facto-Enteignungen erfasst. Auch hier ist die genaue Abgrenzung von de facto-Enteignungen und keine Enteignungen darstellenden Maßnahmen schwierig und beruht letztendlich auf den Umständen des Einzelfalls. Seit den grundlegenden Entscheidungen des EGMR in Sporrong and Lönnroth (NVwZ 2012, 1455) und James and Others (Bsw. Nr. 8793/79) ist zudem unbestritten, dass eine Enteignung entschädigungspflichtig ist, wobei der EGMR den Staaten hier ein weites Ermessen bei der Berechnung der Entschädigung zugesteht.