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1. Geschichte der Ausarbeitung der Konvention
ОглавлениеBereits kurze Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gab es Überlegungen, parallel zu der Ausarbeitung der → Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 auch für Europa ein regionales Instrument zum Schutz der Menschenrechte zu schaffen, das einen Rückfall in Diktatur und Totalitarismus zu verhindern helfen und zugleich den Kern für die Entwicklung einer europäischen Verfassungsordnung bilden würde. Nachdem die Satzung des Europarats am 5.5.1949 in Kraft getreten war, war die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der erste wichtige völkerrechtliche Vertrag, der unter der Ägide des Europarats ausgearbeitet wurde. 1950 wurde die Konvention von 13 Staaten gezeichnet, 1953 trat sie nach der zehnten Ratifikation in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings eine verpflichtende Kontrolle lediglich durch die Europäische Kommission für Menschenrechte vorgesehen; eine Unterwerfung unter das Individualbeschwerdeverfahren vor dem → Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war dagegen lediglich eine Option. Dies änderte sich erst 1998 mit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls, das die Zuständigkeit des Gerichtshofs für alle Vertragsstaaten der EMRK verpflichtend vorschrieb.
Während die Konvention zu Zeiten des Kalten Krieges nur von westeuropäischen Staaten ratifiziert wurde, traten nach der Wende 1989/1990 auch alle mittel- und osteuropäischen Staaten bei, wenn auch zum Teil – etwa die Nachfolgestaaten Jugoslawiens – mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Gegenwärtig sind alle europäischen Staaten mit Ausnahme von Weißrussland und Vatikanstaat Vertragsstaaten der Konvention.