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2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

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Wie im Gewohnheitsrecht sind Enteignungen nur zulässig, wenn sie bestimmte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Art. 4 Abs. 2 des Deutschen Mustervertrages bestimmt, dass Enteignungen nur zulässig sind, wenn sie dem allgemeinen Wohl dienen, nicht diskriminierend sind und eine Entschädigung entsprechend der Hull-Formel bezahlt wird. Art. 4 Abs. 3 regelt die Einzelheiten der Entschädigung und bestimmt insbesondere, dass diese dem Wert der Kapitalanlage vor dem Bekanntwerden der Enteignung entsprechen muss. Zudem muss die Höhe der Entschädigung in einem Verfahren vor den nationalen Gerichten überprüfbar sein.

Damit entsprechen die Regeln in Investitionsförderungsverträgen weitgehend den Bestimmungen des fremdenrechtlichen Gewohnheitsrechts (s. oben, I.). Der wichtigste Unterschied besteht in der detaillierteren Regelung der Berechnung der Entschädigung, die den Streit um die Weitergeltung der Hull-Formel obsolet macht.

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