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A. Kompetenz der EU zur Rechtssetzung im Bereich des Privatrechts
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Literaturhinweise:
Frenz/Ehlenz, Rechtsangleichung über Art. 114 AEUV und Grenzen gem. Art. 5 EUV nach Lissabon, EuZW 2011, 623; Klamert, Altes und Neues zur Harmonisierung im Binnenmarkt, EuZW 2015, 265; Reich, Von der Minimal- zur Voll- zur „Halbharmonisierung“, Ein europäisches Privatrechtsdrama in fünf Akten, ZEuP 2010, 7.
Beispiel 1:
Die EU-Kommission hat kleine Unternehmen, die Waren auf Internetplattformen anbieten, nach ihren Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Geschäften befragt. Es zeigte sich dabei, dass viele Unternehmen verunsichert sind, weil die Rechtslage in den Mitgliedstaaten trotz der Vereinheitlichung durch die Verbraucherrechte-RL weiterhin sehr unterschiedlich sei. Die Unternehmen beklagen sich vor allem darüber, dass beim Kauf unterschiedliche Regeln für die Gewährleistungsrechte bestehen. Dies gelte sowohl für den Verbrauchsgüterkauf als auch in noch höherem Maße, wenn der Vertrag mit einem anderen Unternehmer abgeschlossen werde. Die Kommission überlegt daher, eine Verordnung zu erlassen, die das Kaufrecht nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Verträge zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in allen Einzelheiten regelt.
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › A. Kompetenz der EU zur Rechtssetzung im Bereich des Privatrechts › I. Grundlagen in EUV und AEUV