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5. Zusammenfassung
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Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass zwar nicht jede rechtsangleichende Maßnahme unter Art. 114 AEUV fällt. Trotz des notwendigen Binnenmarktbezugs bleibt für Art. 114 AEUV aber ein sehr weiter Anwendungsbereich. Denn zum einen ist der Binnenmarktbegriff weit, zum anderen kann Art. 114 AEUV immer schon dann als Kompetenzgrundlage dienen, wenn die Maßnahme auch nur unter anderem das Ziel der Binnenmarktverbesserung hat.
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › A. Kompetenz der EU zur Rechtssetzung im Bereich des Privatrechts › II. Auswirkungen fehlender Kompetenz