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b) Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot
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Eine andere Einteilung der Wirkungsweise der Grundfreiheiten ist die Unterscheidung in das Diskriminierungs- und in das Beschränkungsverbot.
Die Grundfreiheiten verbieten jedenfalls jede diskriminierende Regelung. Als diskriminierend können Normen verstanden werden, die entweder direkt an die Nationalität oder den Aufenthaltsort anknüpfen oder die zwar auf andere Merkmale abstellen, indirekt aber doch zu einer (gewollten) Unterscheidung nach Nationalität oder Aufenthaltsort führen.
Aber auch Regelungen, die nicht diskriminierend sind, sondern sich nur faktisch negativ auf eine der Grundfreiheiten auswirken, werden in großem Umfang von den Grundfreiheiten erfasst. Die Grundfreiheiten sind also ein Maßstab, an dem sich auch solche Normen messen lassen müssen, die grundsätzlich auf Inlandssachverhalte bzw. unterschiedslos auf alle inländischen und grenzüberschreitenden Sachverhalte zugeschnitten sind. Ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten liegt vor, wenn durch diese Normen der grenzüberschreitende Verkehr tatsächlich schlechter gestellt wird als der inländische.[83] Diese Wirkung der Grundfreiheiten auf das nicht diskriminierende nationale Recht wird als Beschränkungsverbot bezeichnet. Für die näheren Einzelheiten ist dabei zu beachten, dass die vier Grundfreiheiten – gerade in Hinblick auf die Beschränkungswirkung – nicht alle auf die gleiche Weise wirken.[84]
Durch das Verständnis der Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote und die Erstreckung ihrer Wirkungen auf nicht diskriminierendes Recht kam die Frage auf, inwieweit die Grundfreiheiten auch das Privatrecht erfassen (dazu sogleich Rn. 52).
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › C. Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, Unionsbürgerschaft und Privatrecht › II. Allgemeines Diskriminierungsverbot