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I. Grundsatz
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EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht.[44] Für das Privatrecht bedeutet das, dass jede unionsrechtliche Norm, welche einen bestimmten privatrechtlichen Sachverhalt betrifft, den Regelungen des nationalen Rechts – einschließlich des Grundgesetzes – vorgeht.[45] Der Vorrang des EU-Rechts geht aber noch weiter. Auch die Auslegungs- und Rechtsfortbildungsakte des EuGH gehen dem nationalen Privatrecht insgesamt vor. Das BVerfG meint dazu im Grundsatz, dem EuGH müsse auch die Rechtsfortbildung zugestanden werden, da es nicht angehen könne, dass der EuGH Kompetenzen abgesprochen bekäme, die den nationalen Gerichten in Europa traditionell zugebilligt würden.[46]
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Der Vorrang des Rechts der EU, und insbesondere der Rechtsprechung des EuGH, endet jedoch dort, wo inhaltlich deren Kompetenzen enden. Auch hierbei ist aber Fingerspitzengefühl gefragt. In dem wichtigen Urteil Honeywell zur Mangold Entscheidung des EuGH hat das BVerfG sehr deutlich gemacht, dass der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit dazu führt, dass ein kompetenzüberschreitender, sogenannter „ausbrechender“ Rechtsakt nur mit äußerster Zurückhaltung angenommen werden dürfe. Es meint wörtlich: „Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet.“[47] Der EuGH ist danach generell selbst zuständig dafür, über die Frage der Kompetenz zu entscheiden, und seine Entscheidungen sind erst dann unbeachtlich, wenn sie das Europarecht offensichtlich und erheblich verletzen.[48]
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › B. Vorrang des EU-Rechts › II. Wirkungsweise des Vorrangs