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II. Allgemeines Diskriminierungsverbot

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Das klassische binnenmarktbezogene Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV bezieht sich nicht auf die bereits angesprochene Gleichbehandlung in Hinblick auf persönliche Merkmale wie Geschlecht, Rasse oder Alter, sondern allein auf die Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Die Grundfreiheiten sind lex specialis zu dem in Art. 18 AEUV enthaltenen allgemeinen Diskriminierungsverbot.[85] Das Diskriminierungsverbot wird also erst wichtig, wenn eine nationale Regelung eine Person aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminiert, ohne zugleich gegen eine der Grundfreiheiten zu verstoßen.

Der EuGH nimmt seit Langem an, dass Art. 18 AEUV Drittwirkung zwischen Privaten entfaltet.[86] Allerdings betrafen seine Entscheidungen immer Verbände (etwa im Bereich des Sports) oder Arbeitgeber.[87] Für individuellere private Vertragsbeziehungen wurde die Frage nie geklärt. Nun hat sie die praktische Bedeutung weitgehend verloren. Denn die Gleichbehandlungs-Richtlinien erfassen die typischen Fälle, in denen Private andere Private diskriminieren. Insbesondere die Gleichbehandlungs-RL (Rasse) enthält ausdifferenzierte Regelungen dazu, bei welchen privaten Rechtsgeschäften Diskriminierung sanktioniert wird und bei welchen sie hinzunehmen ist. Daneben ist eine unmittelbare Wirkung des Art. 18 AEUV, obwohl die Norm anders als die Richtlinie auf die Staatsangehörigkeit und nicht auf die Ethnie abstellt, kaum erforderlich. Vor allem würde sie die Gefahr bergen, dass die Abwägungen zwischen Freiheit und Gleichbehandlung, die hinter der Richtlinie stehen, unterlaufen würden.[88]

§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › C. Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, Unionsbürgerschaft und Privatrecht › III. Unionsbürgerschaft

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