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III. Unionsbürgerschaft

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Der EuGH leitet aus der Unionsbürgerschaft als solcher Rechte ab, selbst wenn im konkreten Fall eine Diskriminierung oder eine Verletzung der Grundfreiheiten nicht begründet werden kann. Besonders deutlich ist dies in der Entscheidung Zambrano hervorgetreten.[89] Dort wurde die Ausweisung eines Drittstaatenangehörigen aus Belgien als Verstoß gegen Art. 20 AEUV gewertet. Dies geschah dem Wortlaut der Entscheidung nach, weil der Betroffene seinen beiden belgischen Kindern zum Unterhalt verpflichtet war und es ihm wohl nur in Belgien möglich war, ausreichend zu verdienen. Eigentlich meinte der EuGH aber wohl, den belgischen Kindern werde durch die Ausweisung des Elternteils selbst der Aufenthalt in Belgien entzogen, weil sie ihre Eltern begleiten müssten.[90] Damit sei ihnen der Kernbestand ihrer sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte verwehrt.

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Versteht man das Unionsbürgerrecht so, dass es diesen „Kernbestand sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte“ sichert, so hat es potentiell eine sehr breite Wirkung. Für das Privatrecht ist diese „Allzweckwaffe“[91] bisher jedoch nur im Bereich des Kollisionsrechts relevant geworden.

In Fällen wie in dem einleitenden Beispiel 3 (Rn. 45) hat der EuGH bereits mehrfach Ergebnisse des nationalen IPR korrigiert und ist zu einer Anwendung des Heimatrechts gelangt. Immer ließ sich dabei allerdings auch ein Bezug zur Freizügigkeit oder ein Diskriminierungsaspekt ausmachen (näher daher sogleich Rn. 53).

Die Rechtsprechung des EuGH versteht die Unionsbürgerschaft als eine aus sich heraus bestehende, facettenreiche Rechtsposition, die möglicherweise in dem nun geschaffenen „Kernbereich“ über das hinausgehen kann, was die jeweilige Staatsbürgerschaft für die Bürger der EU bedeutet. Der EuGH wird dafür auch deshalb kritisiert, weil ein solches Verständnis in Art. 20 AEUV nicht wirklich angelegt ist.[92]

§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › C. Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, Unionsbürgerschaft und Privatrecht › IV. Wirkung der Grundfreiheiten auf das Privatrecht

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