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2. Zurücktreten der deutschen Grundrechte hinter die Richtlinien

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Unter Anwendung des Vorstehenden kann der aufgezeigte Konflikt zwischen den Richtlinien und den nationalen Grundrechten zumindest weitgehend aufgelöst werden. Der Vorrang des EU-Rechts gilt danach im Grundsatz auch, soweit Grundrechte betroffen sind. Eine Richtlinie muss daher den deutschen Grundrechten nicht entsprechen. Das BVerfG nimmt aber wie gezeigt keinen vollständig unbegrenzten Vorrang des EU-Rechts vor den deutschen Grundrechten an. Schon seit dem sogenannten Solange II-Beschluss führt es jedoch solange keine eigene Grundrechtskontrolle abgeleiteten EU-Rechts anhand der Grundrechte des GG durch, wie durch den EuGH generell ein wirksamer Schutz der Grundrechte gewährleistet ist.[61] Es war daher formuliert worden, nur in „zu vernachlässigenden Ausnahmefällen“ seien Hoheitsakte der EU aufgrund nationalen Verfassungsrechts zu überprüfen.[62] Zwar hat das BVerfG im Lissabon-Urteil diese Rechtsprechung neu formuliert und ausgesprochen, dass der unantastbare Kerngehalt des Grundgesetzes (und damit der Grundrechte) nicht verletzt sein dürfe.[63] Dennoch kann ein eigenständiger, genügender Grundrechtsschutz gegenüber EU-Rechtsakten vom EuGH üblicherweise erwartet werden. Insbesondere sind Verfassungsbeschwerden gegen EU-Maßnahmen unzulässig.[64] Bei Verfassungsbeschwerden gegen deutsche Hoheitsakte nimmt das BVerfG gegebenenfalls nur eine Kontrolle an den Grundrechten der Charta vor.[65] Hat das BVerfG in Bezug auf die Charta Auslegungszweifel, so legt es dem EuGH die Frage vor.

Man muss nun aber doch verschiedene Sonderfälle hervorheben. Dazu gehören zum einen die Fälle, in denen die EU ihre Kompetenzen überschritten hat (dazu Rn. 33) und in denen die Verletzung so schwer ist, dass die deutsche Verfassungsidentität verletzt ist (dazu Rn. 38). Zum anderen gehören auch die Fälle hierher, in welchen eine Rechtsfrage nur teilweise vom EU-Recht erfasst ist. Das hat das BVerfG in der Entscheidung „Recht auf Vergessenwerden I“ noch einmal klar herausgearbeitet.[66]

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