Читать книгу Europäisches Privatrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 39
a) Deregulierungs- und Angleichungsgebot
Оглавление47
Die vier Grundfreiheiten sollen im Binnenmarkt gewährleistet werden. Vereinfacht gesagt sollen also Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der EU frei gehandelt und transferiert werden sowie Personen sich frei bewegen können. Formal wird diese Freiheit auf unterschiedliche Art erreicht. Zunächst sind insbesondere alle behindernden Normen zu beseitigen. Soweit in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Normen enthalten sind, welche die Grundfreiheiten beeinträchtigen, sind sie gemäß der allgemeinen Regel des Vorrangs des EU-Rechts unanwendbar. Ein Deutschland betreffendes bekanntes Beispiel war das Gesetz, welches den Verkauf von nicht nach dem Reinheitsgebot gebrautem Bier in Deutschland verbot. Das Verbot erschwerte den Import ausländischen Bieres und verstieß gegen Art. 34 AEUV (damals Art. 30 EWGV).[79] Diese Wirkung der Grundfreiheiten wird (in Anlehnung an die Grundrechtsdogmatik) als Abwehrrecht oder – mit einem allgemeiner auf den Abbau unterschiedlicher nationaler Regelungen gerichteten Begriff – als Deregulierungsgebot bezeichnet.[80]
Die Wirkung der Grundfreiheiten geht aber noch weiter. So können sie neue, die Grundfreiheiten erst gewährende Regelungen notwendig machen. Sie enthalten also in gewisser Weise auch ein Schutzrecht, oder konkreter, ein Angleichungsgebot.[81] Die Einzelheiten sind in diesem Bereich sehr streitig.[82]