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4. Keine nationale Grundrechtskontrolle umgesetzten Rechts
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Der Vorrang des EU-Rechts gilt für alle Hoheitsakte der Union. Soweit es sich um privatrechtliche Richtlinien handelt, betreffen diese den Bürger jedoch gar nicht unmittelbar. Erst durch die umgesetzten nationalen Normen kann er daher in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Interessant ist daher zuletzt noch die Frage, ob das nationale Recht, welches zur Umsetzung der Richtlinie geschaffen wurde, der Grundrechtskontrolle unterliegt.
Soweit die Umsetzung sich genau an der Richtlinie orientiert und keine eigenen Inhalte enthält, muss dies abgelehnt werden. Eine Kontrolle von umgesetztem Recht wäre in diesem Bereich nämlich inhaltlich doch immer eine Kontrolle der zugrundeliegenden Richtlinie. Anders ist es aber, wenn das umsetzende Gesetz über die Richtlinie hinausgeht. Dann unterliegt der überschießende Teil der ganz normalen Kontrolle anhand des Grundgesetzes.[76]
Denkbar bleibt damit nur noch eine Kontrolle umgesetzten Rechts in dessen Verhältnis zum unveränderten nationalen Recht anhand des Art. 3 GG. Diese Kontrolle kann aber Konsequenzen nur für das tradierte nationale Recht und niemals für das der Richtlinie entsprechende neue Gesetz haben. Das heißt, dass unter Umständen das bisher unveränderte nationale Recht ebenfalls an die von der Richtlinie vorgegebenen Inhalte angepasst werden muss. Dies kann beispielsweise dann nötig werden, wenn die Umsetzung der Richtlinie dazu führt, dass grenzüberschreitende Transaktionen bevorzugt, reine Inlandsgeschäfte somit benachteiligt werden.[77]