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5. Zusammenfassung
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Der Vorrang des Rechts der EU bewirkt also, dass nationale Normen, die gegen das Recht der EU verstoßen, unanwendbar sind. Schwierigkeiten treten auf, wenn es fraglich ist, wieweit die Kompetenzen der EU reichen bzw. welche ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätze das Recht der EU umfasst. Das soll Gegenstand des nächsten Abschnitts sein.
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › C. Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, Unionsbürgerschaft und Privatrecht