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1. Nichtigkeitsklage

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Nach Art. 263 Abs. 2 AEUV können Mitgliedstaaten, die geltend machen wollen, dass eine Richtlinie in Kompetenzüberschreitung gesetzt worden ist, Nichtigkeitsklage beim EuGH erheben. Sie müssen dies jedoch gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe der Richtlinie tun.[38] Deutschland hat vor einigen Jahren mit Erfolg eine solche Nichtigkeitsklage gegen die erste Tabakwerbeverbots-RL erhoben.[39] Natürliche und juristische Personen können die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zwar gegen Verordnungen erheben, von denen sie unmittelbar und individuell betroffen sind, dagegen in der Regel (nämlich soweit nicht unmittelbare Wirkung vorliegt) nicht gegen Richtlinien.[40]

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